Impressumspflicht in Österreich
Was muss ins Impressum

Impressum

Als Unternehmer in Österreich ist es wichtig, die jeweils geltenden Regelungen zur Impressumspflicht zu kennen und einzuhalten. Diese sind abhängig von der Art des Unternehmens und können in den unterschiedlichen Gesetzbüchern nachgelesen werden.

Für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen gelten beispielsweise die Regelungen aus dem Unternehmensgesetzbuch (UGB). Gewerbetreibende, die nicht ins Firmenbuch eingetragen sind, müssen sich hingegen an der Gewerbeordnung (GewO) orientieren.

Neben diesen allgemeinen Regelungen müssen auch die Vorgaben aus dem E-Commerce-Gesetz (ECG) berücksichtigt werden. Diese gelten für jegliche Formen elektronischer Inhalte, die unternehmerisch betrieben werden, einschließlich Websites, Social Media und Apps. Es wird dabei nicht zwischen einem Webshop (Vertrieb von Waren) und einer Website (Darstellung eines Unternehmens) unterschieden.

Um die Vorgaben des ECG einzuhalten, müssen Unternehmen unter anderem ein vollständiges Impressum bereitstellen. Dieses muss unter anderem den Namen des Unternehmens, die Anschrift, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer enthalten. Auch die zuständige Aufsichtsbehörde und die entsprechende Berufskammer müssen angegeben werden.

 

Impressumspflichten nach dem UGB und der GewO

  • Name bzw. Firma laut Firmenbuch (bei Einzelunternehmen beides, falls nicht ident)
  • Rechtsform (nur bei im Firmenbuch eingetragenem Unternehmen notwendig;
    gegebenenfalls mit Zusatz „in Liquidation“)
  • Sitz laut Firmenbuch bzw. Standort der Gewerbeberechtigung
  • Firmenbuchnummer (falls vorhanden)
  • Firmenbuchgericht (falls vorhanden)
  • falls Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht werden: Stammkapital bzw.
    Grundkapital und Betrag nicht einbezahlter Einlagen

Impressumspflichten nach dem ECG

  • Volle geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung (für behördliche und gerichtliche Zustellungen taugliche Anschrift)
  • Kontaktdaten inkl. E-Mail, über die ein Nutzer unmittelbar und rasch in Verbindung treten kann (mindestens zwei, z.B. E-Mail plus Telefon oder Web-Formular; für Webshops müssen nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG – jedenfalls eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse bekanntgegeben werden)
  • Mitgliedschaft(en) bei der Wirtschaftskammerorganisation
  • Aufsichtsbehörde (wenn die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt; es wird empfohlen, in jedem Fall die jeweilige Gewerbebehörde bzw. sonstige die Berufsbewilligung ausstellende Behörde anzugeben)
  • Hinweis auf anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften (empfohlene Angabe für gewerbliche Tätigkeiten: i.d.R. die GewO)
  • Zugang zu anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (z.B. Link auf www.ris.bka.gv.at oder direkt auf die Gewerbeordnung)
    Sofern vorhanden:
  • spezielle Berufsbezeichnung
    Unter Berufsbezeichnung wird im jeweiligen Musterimpressum im Anhang auch der Meistertitel angeführt; dies ist jedoch keine zwingend anzugebende Berufsbezeichnung i.S.d. ECG.
  • Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde
  • UID-Nummer

Die Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz gilt für alle Websites, unabhängig davon, ob sie privat oder kommerziell betrieben werden. Neben den bereits erwähnten Vorschriften des ECG sowie des UGB/GewO müssen auch spezielle Angaben nach dem MedienG gemacht werden. Diese können gemeinsam mit den übrigen Impressumsvorschriften veröffentlicht werden.

Das Mediengesetz unterscheidet zwischen "großen Websites" und "kleinen Websites". Eine große Website liegt dann vor, wenn der Inhalt über die reine Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen. Alle anderen Websites gelten als kleine Websites. Dies umfasst auch Webshops ohne redaktionelle Beiträge, die lediglich das Unternehmen oder seine Produkte bewerben. Für kleine Websites besteht eine eingeschränkte Offenlegungspflicht.

 

Auf großen Websites ist zusätzlich anzugeben (große Offenlegungspflicht, § 25 Abs 2, 3 und
4 MedienG):

  • Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“; darunter wird die grundlegende Ausrichtung der Website verstanden, z.B.: „Information über Waren und Dienstleistungen des Unternehmens, sowie Förderung des Absatzes derselben“)
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (ein Medienunternehmen ist ein Unternehmen, das die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Hauptzweck hat; der bloße Betrieb eines Webshops oder eines Unternehmens-Newsletters macht ein Unternehmen noch nicht zum Medienunternehmen)
  • Bei allen juristischen Personen und Personengesellschaften: vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Bei Gesellschaften: alle direkten und indirekten Gesellschafter mit EigentumsBeteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnissen inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen (gilt grundsätzlich auch für AG)
  • Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
  • Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
  • Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben usw. Bei den anzugebenden Gesellschaftern der Muttergesellschaft müssen nicht wiederum alle Angaben (Geschäftsführer bzw. Vorstand, Aufsichtsrat, Unternehmensgegenstand, Standort) gemacht werden, sondern es genügt die Firma bzw. der Name, sowie wiederum die Beteiligungsverhältnisse inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligung.
    Sind die Gesellschafter der Muttergesellschaft ihrerseits Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter namentlich anzuführen usw. Das gilt sinngemäß für alle juristischen Personen und Beteiligungsformen.

Neben dem Impressum müssen auch die Datenschutzbestimmungen beachtet werden. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu berücksichtigen. Unternehmen müssen unter anderem eine Datenschutzerklärung bereitstellen, in der sie darlegen, welche personenbezogenen Daten sie erheben, zu welchem Zweck und wie lange sie diese speichern.

 

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